4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat sie dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf Fr. 700.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung Fr. 1'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). Das Obergericht erkennt: