darin beizupflichten, dass im Rahmen von Anweisungsverfahren für Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigen ist (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 5A_841/2018 Erw. 5.2). Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Vorliegend hatte die Klägerin mit Klage vom 13. März 2023 beantragt, "[e]s sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, E._____ AG, […] unter Hinweis auf die Doppelzahlungspflicht und unter Androhung nach Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzuweisen, [ihr] vom Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 7'750.00 pro Monat auf [ihr] Konto […] bei der F._____ […] zu überweisen.