Dies gelte auch für die den Unterhalt absichernden Massnahmen. Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen. Im Anweisungsverfahren gälten der Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Der Entscheid sei zu bestätigen. 2.2. Entgegen dem Beklagten geht es bei der strittigen Schuldneranweisung weder um die "Anordnung einer Sicherungsmassnahme für Unterhaltsbeiträge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens" noch gilt gestützt auf Art. 277 ZPO der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Erw. 1 oben). Ihm ist aber -5-