Die Klägerin habe nur eine Schuldneranweisung an die E._____ AG (derzeitige Arbeitgeberin) und nicht an den "jeweiligen Arbeitgeber" verlangt. Ferner habe sie nicht verlangt, dass er sie innert fünf Tagen über einen neuen Arbeitgeber informieren müsse und diese Pflicht mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB kombiniert werde. Es gelte die Verhand- lungs- sowie die Dispositionsmaxime gemäss "Art. 55 Abs. 1 ZGB". Beim Betrag von Fr. 7'750.00 handle es sich um reinen Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz habe Art. 277 ZPO verletzt; dort stehe, dass für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gelte. Dies gelte auch für die den Unterhalt absichernden Massnahmen.