1. Beim vorliegenden Anweisungsverfahren gemäss Art. 177 ZGB (es steht der eheliche Unterhalt zur Debatte [Prozessgeschichte Ziff. 1 und Erw. 2.1]) handelt es sich um ein familienrechtliches Summarverfahren (Art. 271 litt. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Mit der hier grundsätzlich zulässigen Berufung (Art. 308 und Art. 92 Abs. 2 ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), wobei dieser von den Parteien glaubhaft zu machen ist (BGE 5A_386/2012 Erw. 2.3).