3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. August 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: