4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 3'649.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 29. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 7. Juli 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: