2.2. Obgenannte Ziffer 2.1 steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, welcher wie folgt lautet: " Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. und ist dem Gericht zu bezahlen.