1.2. Der Schuldner des Gesuchsgegners wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungspflicht nur durch die Überweisung der obgenannten Beträge an die Gesuchstellerin direkt erfüllt werden kann. Eine Auszahlung an den Gesuchsgegner führte zu einer Doppelbelastung im Umfang des Anweisungsbetrages. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer der Anweisung verpflichtet, der Gesuchstellerin einen neuen Schuldner (Arbeitgeber resp. Schuldner von Ein- kommens-Ersatzleistungen) innert fünf Tagen seit Kenntnis zu melden.