" Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, E._____ AG, R._____, unter Hinweis auf die Doppelzahlungspflicht und unter Androhung nach Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzuweisen, der Gesuchstellerin vom Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 7'750.00 pro Monat auf das Konto [...] der F._____, lautend auf die Gesuchstellerin zu überweisen." 2.2. Mit Klageantwort vom 17. April 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Klageabweisung. 2.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 erstattete die Klägerin eine Replik. 2.4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts: