Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.153 / ft (SF.2023.20) Art. 70 Entscheid vom 18. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Sarah Niederer, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Rechtsanwalt, Spalenberg 44, 4051 Basel Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Anweisung an Arbeitgeber -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. August 2019 (im Verfahren SF.2019.27) war der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 27. August 2019 in den Ziffern 3 (Obhut/Kontaktrecht betreffend die Kinder C._____ [geb. 2002] und D._____ [geb. 2003]) und 4 (Kinderunterhalt, pro Kind und Monat Fr. 1'500.00 zzgl. Kinderzulagen, ab Oktober 2019) zum Urteil erhoben worden. Im Übrigen war das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden, so auch in Bezug auf Ziffer 5.1. Darin hatte sich der Beklagte (u.a.) verpflichtet, der Klägerin ab März 2020 monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 7'750.00 zu bezahlen. Im Jahr 2020 wurde das Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtshängig gemacht (OF.2020.116). Mit Präliminarentscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. März 2022 (im Verfahren SF.2021.45) wurde die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. August 2019 aufgehoben. Im Übrigen wurden die Begehren des Beklagten abgewiesen (vgl. Klagebeilagen 2 und 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksge- richt Q._____, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: " Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, E._____ AG, R._____, unter Hinweis auf die Doppelzahlungspflicht und unter Androhung nach Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzuweisen, der Gesuchstellerin vom Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 7'750.00 pro Monat auf das Konto [...] der F._____, lautend auf die Gesuchstellerin zu überweisen." 2.2. Mit Klageantwort vom 17. April 2023 beantragte der Beklagte die kosten- fällige Klageabweisung. 2.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 erstattete die Klägerin eine Replik. 2.4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts: " 1. 1.1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners resp. der jeweilige Schuld- ner von Einkommens-Ersatzleistungen, zurzeit die E._____ AG, R._____, wird richterlich angewiesen, von den Ansprüchen des Gesuchsgegners -3- monatlich Fr. 7'750.00 auf das Konto [...] der Gesuchstellerin bei der F._____ zu überweisen. 1.2. Der Schuldner des Gesuchsgegners wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungspflicht nur durch die Überweisung der obgenannten Be- träge an die Gesuchstellerin direkt erfüllt werden kann. Eine Auszahlung an den Gesuchsgegner führte zu einer Doppelbelastung im Umfang des Anweisungsbetrages. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer der Anweisung verpflichtet, der Ge- suchstellerin einen neuen Schuldner (Arbeitgeber resp. Schuldner von Ein- kommens-Ersatzleistungen) innert fünf Tagen seit Kenntnis zu melden. 2.2. Obgenannte Ziffer 2.1 steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, welcher wie folgt lautet: " Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. und ist dem Gericht zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. Fr. 3'649.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 29. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 7. Juli 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: " 1. Es sei Ziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben und dahinge- hend neu zu formulieren, als dass lediglich die E._____ AG, R._____, unter Hinweis auf die Doppelzahlungspflicht und unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB dazu verpflichtet wird, der Gesuchstellerin vom Einkommen des Beklagten CHF 7'750.00 pro Monat auf das Konto Nr. [...] der F._____ AG, lautend auf die Gesuchstellerin, zu überweisen. 2. Es seien die Ziffern 2.1. und 2.2. des Entscheids der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. August 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim vorliegenden Anweisungsverfahren gemäss Art. 177 ZGB (es steht der eheliche Unterhalt zur Debatte [Prozessgeschichte Ziff. 1 und Erw. 2.1]) handelt es sich um ein familienrechtliches Summarverfahren (Art. 271 litt. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Mit der hier grundsätzlich zulässigen Berufung (Art. 308 und Art. 92 Abs. 2 ZPO) können die unrich- tige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), wobei dieser von den Parteien glaubhaft zu machen ist (BGE 5A_386/2012 Erw. 2.3). 2. 2.1. Grundsätzlich ist unstrittig, dass die von der Vorinstanz zutreffend darge- legten Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung erfüllt sind und die "Einkommensschuldnerin" des Beklagten anzuweisen ist, Unterhaltsbei- träge von Fr. 7'750.00 pro Monat an die Klägerin zu bezahlen (Urteil, Erw. 3.1 und Erw. 5.1). In seiner Berufung bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz habe der Klägerin mehr zugesprochen als diese verlangt habe. Die Klägerin habe nur eine Schuldneranweisung an die E._____ AG (derzeitige Arbeitgeberin) und nicht an den "jeweiligen Arbeitgeber" ver- langt. Ferner habe sie nicht verlangt, dass er sie innert fünf Tagen über einen neuen Arbeitgeber informieren müsse und diese Pflicht mit der Straf- androhung nach Art. 292 StGB kombiniert werde. Es gelte die Verhand- lungs- sowie die Dispositionsmaxime gemäss "Art. 55 Abs. 1 ZGB". Beim Betrag von Fr. 7'750.00 handle es sich um reinen Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz habe Art. 277 ZPO verletzt; dort stehe, dass für den nacheheli- chen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gelte. Dies gelte auch für die den Unterhalt absichernden Massnahmen. Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen. Im Anweisungsverfahren gälten der Untersuchungsgrund- satz sowie die Offizialmaxime. Der Entscheid sei zu bestätigen. 2.2. Entgegen dem Beklagten geht es bei der strittigen Schuldneranweisung weder um die "Anordnung einer Sicherungsmassnahme für Unterhaltsbei- träge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens" noch gilt gestützt auf Art. 277 ZPO der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Erw. 1 oben). Ihm ist aber -5- darin beizupflichten, dass im Rahmen von Anweisungsverfahren für Ehe- gattenunterhalt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) zu berück- sichtigen ist (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 5A_841/2018 Erw. 5.2). Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts an- deres zusprechen, als sie verlangt hat. Vorliegend hatte die Klägerin mit Klage vom 13. März 2023 beantragt, "[e]s sei die Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners, E._____ AG, […] unter Hinweis auf die Doppelzahlungs- pflicht und unter Androhung nach Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzu- weisen, [ihr] vom Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 7'750.00 pro Monat auf [ihr] Konto […] bei der F._____ […] zu überweisen." Indem die Vorinstanz nebst der E._____ AG als aktuelle Arbeitgeberin des Beklagten darüber hinaus auch "de[n] jeweilige[n] Arbeitgeber […] resp. de[n] jeweilige[n] Schuldner von Einkommens-Ersatzleistungen" zu Direktzahlungen an die Klägerin verpflichtet und den Beklagten unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet hat, der Klägerin innert fünf Tagen seit Kenntnis einen neuen Schuldner zu melden, hat sie die Dispo- sitionsmaxime verletzt. 3. Dies führt zur Gutheissung der Berufung des Beklagten. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist ersatzlos aufzuheben. Die Schuldneran- weisung ist auf die aktuelle Arbeitgeberin des Beklagten (E._____ AG, R._____) zu beschränken. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat sie dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche ge- richtlich auf Fr. 700.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung Fr. 1'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Ver- handlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Fa- miliengerichts, vom 16. Juni 2023 aufgehoben und stattdessen durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: 1. Die E._____ AG, R._____, wird unter Hinweis auf die Doppelzah- lungspflicht und unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 -6- StGB dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin vom Einkommen des Be- klagten CHF 7'750.00 pro Monat auf das Konto Nr. [...] der F._____ AG, lautend auf die Gesuchstellerin, zu überwiesen. 2. [ersatzlos aufgehoben] 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin aufer- legt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrech- net (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 600.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 700.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. -7- Aarau, 18. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess