Da der Betrag zudem einen unter den gegebenen (knappen finanziellen Verhältnissen) Umständen angemessenen Notgroschen übersteigt, hat ihn der Kläger zur Finanzierung des Berufungsprozesses zu verwenden (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.Gallen 2019, N. 204 unter Hinweis auf BGE 4A_362/2018 Erw. 4.2.4). Dies führt zur Abweisung des Gesuchs des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren.