Aus Klagebeilage 21 (Standmitteilung der F._____ per 1. Januar 2021, S. 3) ergibt sich ein Rückkaufswert von Euro 13'553.13, wobei der Kläger seine Behauptung, er hätte die Rückkaufszahlung zur Finanzierung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet, nicht glaubhaft machen konnte. Da der Betrag zudem einen unter den gegebenen (knappen finanziellen Verhältnissen) Umständen angemessenen Notgroschen übersteigt, hat ihn der Kläger zur Finanzierung des Berufungsprozesses zu verwenden (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.Gallen 2019, N. 204 unter Hinweis auf BGE 4A_362/2018 Erw.