5.2.2 oben) und sein zivilprozessualer Zwangsbedarf ist unter Berücksichtigung der vorstehend für ihn ermittelten Bedarfspositionen (vgl. Erw. 5.2.6 oben) auf Fr. 3'565.00 zu veranschlagen (Grundbetrag Fr. 1'200.00, 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, Krankenkasse 360.20, Berufsauslagen Fr. 205.00); ein Zuschlag für Steuern kann nicht berücksichtigt werden, - 19 -