vorstehenden Erwägungen 4, 5 und 6 zeigen - das vom Kläger angestrengte Berufungsverfahren zum vornherein aussichtslos gewesen ist. Ebenso wenig wie die Staatskasse hat auch der Ehegatte aussichtslose Prozesse des anderen Ehegatten zu finanzieren. Dazu kommt, dass der Kläger eine zivilprozessuale Bedürftigkeit ohnehin nicht glaubhaft machen konnte. Er verfügt im vorliegend für das Berufungsverfahren relevanten Zeitraum (ab Juli 2023) über einen monatlichen Überschuss von fast Fr. 1'400.00. Sein Einkommen beträgt Fr. 4'960.00 (vgl. Erw. 5.2.2 oben) und sein zivilprozessualer Zwangsbedarf ist unter Berücksichtigung der vorstehend für ihn ermittelten Bedarfspositionen (vgl. Erw.