7.3. In Bezug auf die eheliche Liegenschaft, welche die Beklagte im hängigen Scheidungsverfahren güterrechtlich als ihr Eigengut beansprucht (vgl. Klagebeilage 31 [Definitive Steuerveranlagung 2020 der Beklagten, S. 3; Beilagen 66 [Auflistung Eigengut], 69 bis 71 [Bestätigung Erbvorbezüge], 74 zur Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2023; vgl. act. 42 [Beweismittelverzeichnis]), was bezüglich der Frage ihrer Prozesskostenvorschusspflicht aber irrelevant ist (vgl. Erw. 7.2.1 oben), brachte die Beklagte lediglich vor, dass ihr der Verkauf der Liegenschaft für den Kläger "schlicht nicht zuzumuten" sei (act. 94).