7.2. 7.2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten besteht unabhängig vom Güterstand sowie davon, ob das Einkommen und/oder Vermögen des pflichtigen Ehegatten güterrechtlich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist (BÜHLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 117 ZPO, unter Hinweis auf BGE 85 I 4 f. Erw. 3; vgl. auch BGE 146 III 212 f. Erw.