Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters überhaupt nur das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistands selbst tangiert, weshalb nur dieser legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich anzufechten. Auf die Berufung des Klägers ist deshalb nicht einzutreten, soweit er die Dispositiv-Ziffer 4.2 anficht und die Festlegung des Honorars seines (in erster Instanz) unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt. 7. 7.1. Der Kläger beantragt (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Ihm sei sie in allen bisherigen Verfahren gewährt worden (Berufung, S. 23 bis 25).