Nach der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1 AnwT setzte gar die als letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die Entschädigung fest, was somit für das erstinstanzliche Verfahren gar nicht anders als in einem separaten Entscheid erfolgen konnte. Vorliegend ist damit zum Vornherein nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers nicht im Urteilsdispositiv festgelegt hat, nachdem der Kläger - was mit dem vorliegenden Entscheid bestätigt - 16 -