Nach ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt diese Festsetzung der Entschädigung auch durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers in einem separaten Entscheid. Nach der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1 AnwT setzte gar die als letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die Entschädigung fest, was somit für das erstinstanzliche Verfahren gar nicht anders als in einem separaten Entscheid erfolgen konnte.