Es werden somit nicht für beide Parteien betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet (AGVE 2000 S. 51 f.). Es gibt somit keinen Grund, im Endentscheid eine Parteientschädigung für die überwiegend oder ganz unterliegende Partei festzusetzen, prozessiere diese in unentgeltlicher Rechtspflege oder nicht.