6.2. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung [Art. 95 Abs. 1 ZPO]) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei werden die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegeneinander aufgerechnet bzw. verrechnet.