6. 6.1. In Dispositiv-Ziffer 4.2 verfügte die Vorinstanz, dass die Festsetzung der Parteikosten des Klägers für das Verfahren SF.2022.43 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit Abschluss des Scheidungsverfahrens OF.2020.81 erfolge. Der Kläger rügt in der Berufung (S. 22 f.), dass (im Gegensatz dazu) die Entschädigung der Beklagten in Dispositiv-Ziffer 4.1 gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote (Fr. 2'907.90) genehmigt worden sei. Er habe auch eine Kostennote (Fr. 2'995.15) eingereicht. - 15 - Es gebe keine Rechtsgrundlage, sein Honorar erst bei Abschluss des Hauptverfahrens OF.2020.81 festzusetzen.