Der Kläger unterstellt der Vorinstanz, sie habe die direkte Bundessteuer nicht "inkludiert". Gemäss individuellem Steuer-Kontoauszug 2021 habe die definitive Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2021 im Monatsdurchschnitt rund Fr. 290.00 betragen, so dass unter Einbezug der Bundessteuer der von der Vorinstanz im Verfahren SF.2022.10 berücksichtigte Steuerbetrag von Fr. 375.00 sachgerecht erscheine (Berufung, S. 20). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers, auf den überalterten und provisorischen Steuer-Kontoauszug könne nicht abgestellt werden. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 sei eine totale Steuerlast von Fr. 3'001.20 zu entnehmen.