5.2.6. Zu den Steuern erwog die Vorinstanz: In der Steuererklärung 2019 sei der Kläger von einem steuerbaren "Vermögen" von Fr. 45'720.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.00 ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von monatlich Fr. 1'000.00 sei für das Jahr 2023 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 34'000.00 auszugehen. Das ergäbe gemäss Steuerrechner einen monatlichen Steuerbetrag (inkl. Bundessteuer) von approximativ Fr. 260.00. Der Kläger unterstellt der Vorinstanz, sie habe die direkte Bundessteuer nicht "inkludiert".