5.2.5. Der Kläger bringt in der Berufung (S. 20) vor, die monatlichen Tilgungsraten (Fr. 163.30; Berufungsbeilage 10) des von ihm aufgenommenen Privatkredits seien - entgegen der Vorinstanz (Urteil, S. 14 oben) – in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Er habe den Privatkredit von Fr. 7'000.00 aufnehmen müssen, um überhaupt das Mietzinsdepot von Fr. 3'000.00 bezahlen zu können. Ohne Mietzinsdepot hätte er per 1. Februar 2023 nicht in die um Fr. 270.00 günstigere Wohnung ziehen können. Mit dem Restbetrag des Darlehens habe er "insbesondere" die Mediation und die Kosten des Umzugs in die günstigere Wohnung bezahlt. Die Beklagte wendet ein, Drittschulden gingen dem Kinderunterhalt nach.