er ist dafür auf kein Auto angewiesen. Im Übrigen blieb unbestritten, dass sein Arbeitgeber über Geschäftsfahrzeuge verfügt. Da der Kläger den Kompetenzcharakter seines Privatautos somit nicht glaubhaft machen konnte, sind ihm lediglich, wie von der Beklagten zugestanden, Fr. 205.00 für das öffentliche Verkehrsmittel im Bedarf einzusetzen. Seine Ausführungen zur Höhe der Kosten mit dem Auto sind nicht zu vertiefen. Ebenso wenig drängen sich irgendwelche Abklärungen bei seinem Arbeitgeber auf.