Der Beklagten ist nun aber darin beizupflichten, dass sich die Bestätigung des Arbeitgebers mit keinem Wort dazu äussert, wann dieser Schichtdienst endet resp. beginnt. Dass es ihm nicht möglich wäre, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel an seinen Arbeitsort (R._____/S._____) an- und von diesem wieder an seinen Wohnort (T._____) zurückzureisen, vermochte der Kläger - eine Unzumutbarkeit macht er nicht geltend - damit nicht glaubhaft zu machen. Die Standorte des Arbeitgebers ([...]; vgl. www.aaa.ch) kann der Kläger problemlos innert wenigen Minuten zu Fuss wechseln (vgl. www.google.ch/maps); er ist dafür auf kein Auto angewiesen.