30. Januar 2023 reichte der Kläger eine "Bestätigung Notwendigkeit des Privatfahrzeugs" seines Arbeitgebers (E._____, R._____) vom 12. Januar 2023 ein. Darin ist vermerkt, dass der Kläger "aufgrund seiner Funktion als [...] und der damit verbundenen unregelmässigen und z.T. kurzfristig angeordneten Arbeitseinsätze (Schichtdienst) auf den Gebrauch seines Privatfahrzeugs angewiesen" sei; er benötige dieses, "um seine Tätigkeit an den Standorten der E._____ in S._____ und R._____ auszuführen". Der Beklagten ist nun aber darin beizupflichten, dass sich die Bestätigung des Arbeitgebers mit keinem Wort dazu äussert, wann dieser Schichtdienst endet resp. beginnt.