Für Geschäftsfahrten stünden Geschäftsfahrzeuge bereit. Der Kläger habe nicht Anspruch auf den bequemsten Arbeitsweg. Er habe den kostengünstigsten zu wählen. Sein Fahrzeugtyp werde für Fr. 15'000.00 verkauft (Berufungsantwort, S. 11 ff.). Gemäss Ziff. II.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten (nur) zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist.