Das Abänderungsgericht darf im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen, sofern dies - aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt - als angemessen erscheint (BGE 5A_506/2011 Erw. 5.3; vgl. auch: AESCHLIMANN, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB). So ist es auch zulässig, dass (erst) das Abänderungsgericht einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen anrechnet (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 29. April 2021 [ZSU.2020.219], Erw. 4.2).