5.2.2. Während der Kläger die Feststellungen der Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.5.1) zu seinem Einkommen nicht rügt, bringt die Beklagte (was grundsätzlich zulässig ist; vgl. Erw. 1 oben) vor, dem Kläger müsste ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da er spätestens seit Abschluss der Mediation wisse, dass er die Kinder nicht zur Betreuung übernehmen werde (Berufungsantwort, S. 10). Das Abänderungsgericht darf im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen, sofern dies - aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt - als angemessen erscheint (BGE 5A_506/2011 Erw.