5.2.1. Soweit der Kläger allgemein rügt, im Entscheid vom 19. Juni 2023 im Verfahren SF.2022.10 sei die Vorinstanz bei ihm von einem Manko ausgegangen und es seien die dortigen Bedarfszahlen (Wohnkosten, Steuern) einzusetzen (vgl. Berufung, S. 17 ff.), ist er damit nicht zu hören. An die Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit des Klägers im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss resp. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren ist das Gericht im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt nicht gebunden.