Krankenkasse Fr. 360.20, Berufsauslagen Fr. 400.00) gegenüber; das familienrechtliche Existenzminimum (inkl. Steuern Fr. 260.00 sowie Kommu- nikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00) betrage Fr. 3'820.00. Der Kläger könne die Kinderalimente (Fr. 1'000.00) ohne Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum bezahlen. Der Grundsatz, dass bei alleiniger Obhut eines Elternteils der andere den auf ihn entfallenden Unterhaltsanteil durch Unterhaltsbeiträge leisten müsse, habe beim Präliminarentscheid vom 8. April 2021 gegolten und gelte auch für den vorliegenden Entscheid.