5. 5.1. Eventuell beantragte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Reduktion des Kinderunterhalts per 23. Dezember 2022 auf Fr. 0.00 (act. 8 ff.). Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.5) verneinte eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse. Zwar habe sich das Einkommen des Klägers um Fr. 100.00 reduziert (von Fr. 5'068.00 im Jahr 2020 [act. 9] auf Fr. 4'962.00), dafür seien aber auch seine Wohnkosten per 1. Februar 2023 um Fr. 270.00 gesunken. Damit stehe einem Nettoeinkommen von Fr. 4'960.00 ein (zu wahrendes) betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'460.20 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, - 10 -