Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3.1 waren offensichtlich nicht bis zum Abschluss der Mediation und auch nicht anderweitig zum Vornherein befristet. Die Parteien hatten eine Sistierung des Schei- dungs- und nicht des vorsorgliche Massnahmeverfahrens beantragt, weshalb nichts gegen den Abschluss des letzteren mit Entscheid vom 8. April 2021 gesprochen hat. Dies führt zur Abweisung des Hauptbegehrens des Klägers. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob vorliegend in Bezug auf die Unterhaltspflicht des Klägers überhaupt ein Feststellungsbegehren zulässig ist, braucht nicht vertieft zu werden.