3.2 hält lediglich (deklaratorisch) die Selbstverständlichkeit fest, dass die vorsorgliche Unterhaltsregelung die Alimente "für das" Scheidungsverfahren nicht präjudiziert. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb seine Unterhaltspflicht gleichzeitig mit dem ihn (erst) zu Unterhalt verpflichtenden Entscheid vom 8. April 2021 gerade wieder entfallen sein soll, vermag der Kläger nicht zu plausibilieren. Eine Vereinbarung fällt nicht mit deren Genehmigung resp. (bezüglich Kinderunterhalt) deren "Erhebung zum Urteil" dahin.