dass seine Unterhaltspflicht mit Fällung des Entscheids entfallen sollte. Wie jedoch schon der vorinstanzliche Richter – unter dessen Ägide die Vereinbarung vom 30. März 2021 ausgearbeitet worden ist – zutreffend bemerkt hat, würde eine solche Regelung keinerlei Sinn machen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Gericht am 8. April 2021 mit dem von ihm entsprechend der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) unter Berücksichtigung der eine blosse Anregung darstellenden Vereinbarung (BGE 143 III 361 Erw. 7.3.1) getroffenen Entscheid eine im Lichte des Kindeswohls nicht begründbare befristete Unterhaltsregelung treffen wollte.