zu Unterhaltszahlungen bereit sei (Berufung, S. 9 ff.). Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass der Wortlaut der "zum Urteil erhobenen" Ziff. 5.1 der Vereinbarung, wonach die Unterhaltsregelung "nur für die Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens" gelte, so verstanden werden könnte, -9-