4.2. Soweit der Kläger wortwörtlich oder jedenfalls sinngemäss seine Ausführungen vor Vorinstanz wiederholt (Berufung, S. 3 bis 9), mit welchen sich der vorinstanzliche Richter bereits im Detail und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat und worauf verwiesen werden kann (vgl. Erw. 4.1 Abs. 2 oben), stellen diese Wiederholungen zum Vornherein keine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar.