5.2 der Vereinbarung bzw. Ziff. 3.1 des Entscheids nur Bezug auf das Scheidungsverfahren und nicht auf die Dauer bis zur Rechtskraft des Präliminarverfahrens oder Abschluss des Mediationsverfahrens. Für die Interpretation des Klägers, dass die Unterhaltsregelung gemäss Präliminarentscheid vom 8. April 2021 nur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gegolten haben soll, bleibe kein Raum.