3.2 des Entscheids zum Urteil erhobene Ziff. 5.2 der Vereinbarung ergänze, dass diese Unterhaltsregelung nur für die Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens gelte und keine Unterhaltsregelung im Scheidungsverfahren präjudiziere, heisse dies nichts anderes, als dass die Regelung so lange dauere, wie der Präliminarentscheid vom 8. April 2021 Gültigkeit habe. Dass die Unterhaltsregelung gemäss -8-