Die Vorinstanz erwog: Die Parteien hätten sich im Verfahren SF.2020.42 mit Vereinbarung vom 30. März 2021 über diverse Punkte geeignet. Ob in den Rechtschriften Kinderunterhalt beantragt worden sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die Parteien hätten eine Kinderunterhaltsregelung in die Vereinbarung (Ziff. 5.1) aufgenommen, die in Ziff. 3.1 des Präliminarentscheids zum Urteil erhoben worden sei und wonach sich der Kläger verpflichte, monatliche Kinderalimente von je Fr. 500.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Wenn die in Ziff. 3.2 des Entscheids zum Urteil erhobene Ziff.