Als im Herbst 2021 festgestanden habe, dass die Beklagte das Mediationsverfahren nicht weiterführen wolle, habe er die Zahlungen eingestellt. Es sei festzustellen, dass er nicht mehr verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen zu leisten, da die Unterhaltsregelung nur für die Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens SF.2020.42 gelte (act. 3 bis 7).