Diese Bedingung sei in die Vereinbarung eingeflossen. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Mediation vollständig im vorsorglichen Massnahmeverfahren durchgeführt werde. Es sei vereinbart worden, dass das Scheidungsverfahren sistiert werde. Erstaunt sei der Entscheid vom 8. April 2021 zu Kenntnis genommen worden, mit dem das Verfahren SF.2020.42 abgeschlossen worden sei. Er wäre also ab dann nicht mehr verpflichtet gewesen, Kinderunterhalt zu zahlen. In der Hoffnung auf ein erfolgreiches Mediationsverfahren habe er weiterbezahlt. Als im Herbst 2021 festgestanden habe, dass die Beklagte das Mediationsverfahren nicht weiterführen wolle, habe er die Zahlungen eingestellt.