4. 4.1. In erster Instanz hatte der Kläger vorgebracht: Das Verfahren SF.2020.42 habe nur die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs und eine Beistandschaft zum Gegenstand gehabt. Er habe mit jenem Verfahren auf die Normalisierung seines Kontakts und seiner Beziehung zu seinen Kindern abgezielt, weshalb an der Verhandlung vom 30. März 2021 vorgeschlagen worden sei, mit Hilfe einer Mediatorin ein konkretes, schrittweise auszubauendes Besuchsrecht zu erarbeiten.