3. Die Voraussetzungen, unter welchen vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB abgeändert werden können, und dass die Möglichkeiten, eine auf einer Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder (wie vorliegend) vorsorgliche Massnahme abzuändern, eingeschränkt sind (vgl. BGE 142 III 518 Erw. 2.5 [wenn mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte]), hat die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.1) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.