2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Unterhaltsbeitrag des Klägers für die Kinder C._____ und D._____. Hinsichtlich der Kinderbelange gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes liegt es aber an den Parteien, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, 133 III 507 Erw. 5.4). Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2).