Eventualiter sei der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'995.15 aus der Staatskasse zu entschädigen." 5.2. In ihrer Berufungsantwort vom 26. Juli 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: