4.2. Der Gesuchsteller hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. Die Festsetzung seiner Parteikosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt mit Abschluss des Hauptverfahrens OF.2020.81 vor Gerichtspräsidium Q._____." 5. 5.1. Gegen den ihm am 22. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 3. Juli 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: "1. Die Dispositivziffern 1., 3. und 4. des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben. -5-